Jugenamt
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz gibt vor, dass jeder Landkreis und jede Stadt über ein Jugendamt verfügen muss.Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört es als öffentlicher Jugendhilfeträger für Jugendliche da zu sein. Das heißt, dass das Jugendamt sich um Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches und um so genannte „andere“ Aufgaben der Jugendhilfe.
Zu den Leistungen des Jugendamtes gehört neben der Förderung von Jugendarbeit und Erziehung in der Familie, sowie die Förderung von Kindern in einer Tageseinrichtung bzw. in Tagespflege. Desgleichen gehören zu den Leistungen die Hilfestellungen zur Erziehung, die das Jugendamt auf Antrag gewährt. Die Sorgeberechtigten können diese beantragen, wenn die Hilfen zweckentsprechend und erforderlich sind.
Eine der Hauptsächlichen Aufgaben des Jugendamtes liegt in der Beratung der Jugendlichen aber auch der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter. So berät das Jugendamt auch in Angelegenheiten
Wenn man Unterhaltsberechtigung voraussetzt, setzt man die Bedürftigkeit voraus. Das bedeutet, dass die Person, die Unterhalt beansprucht nicht im Stande ist durch eigene Einkünfte ihren Bedarf zu decken, dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Mit der Unterhaltsverpflichtung ist es genau umgekehrt, hier spricht man von der Leistungsfähigkeit, wenn die in Anspruch genommene Person in der Lage ist, den Unterhalt zu bezahlen, ohne dabei den eigenen Bedarf zu gefährden. Der Begriff des Umgangsrechts stammt aus dem Familienrecht (BGB). Hierbei geht es um den Anspruch auf den Umgang mit einem minderjährigen Kind mit seinen Eltern bzw. der Eltern mit dem Kind.
Das Jugendamt arbeitet mit dem Vormundschaftsgericht und mit dem Familiengericht zusammen und unterstützt diese bei allen Maßnahmen, die das Umgangsrecht und das Sorgerecht betreffen. Neben der Unterstützung ist das Jugendamt befugt bei diesen Gerichten mitzuwirken. Eine Beteiligung im Jugendstrafverfahren ist auch durch die so genannte Jugendgerichtshilfe vorgeschrieben. Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringt die fürsorgerischen, erzieherischen und sozialen Standpunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zum Ausdruck. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe unterstützt die beteiligten Behörden durch Erforschung der Charakter, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
